Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Vertragsbedingungen

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§1 Geltung
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der HERO GmbH, Sägmühlstr. 33-37/1, 74930 Ittlingen (Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von diesem schriftlich anerkannt werden.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§3 Preise und Zahlung
(1) Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ohne Verpackung und ab Werk 74930 Ittlingen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den jeweiligen Betrag verfügen kann.
(3) Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so schuldet er dem Verkäufer von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
(4) Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
(5) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Str. 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer  Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
(2) Der Verkäufer ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung die infolge eigenen Verschuldens des Verkäufers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im Ganzen jedoch höchstens 5 v. H. vom Wert des verspäteten Teils der Lieferung.
(4) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

§5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.

§6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle diejenigen Teile nach seinem Ermessen neu zu liefern oder nachzubessern, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und ungeeignete Betriebsmittel entstanden sind, soweit sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
(3) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschafen, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund und bis zur Einlösung sämtlicher dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der  Verarbeitung.
(2) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an den Verkäufer bis zur Höhe der jeweils offenen Verpflichtung diesem gegenüber ab.
(4) Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
(5) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

§8 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- und Fertigungsänderungen vorzunehmen, soweit dadurch nicht die vertragsgemäße Qualität der Produkte eingeschränkt wird; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§9 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Verkäufers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Warnung des Liefergegenstandes  - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des §6 entsprechend.

§10 Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstigen Haftung des Lieferers
(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
(2) Liegt Leistungsverzug im Sinne des §4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessenen Nachfrist, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
(3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
(4) Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessenen Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden erheblichen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
(5) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandelung, Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besitzer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§11 Schlussbestimmungen
(1) Für diese AGB und ihre Durchführung gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

 

Stand: Oktober 2010

Allgemeine Einkaufsbedingungen

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1. Geltung

1.1 Für sämtliche von uns erteilten Aufträge, Bestellungen und abgeschlossenen Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB – im Folgenden „Bestellung“ – über den Einkauf von Waren sowie Werk- oder Dienstleistungen – im Folgenden „Lieferungen“ – gelten ausschließlich vorliegende Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie sind für uns nicht verbindlich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

2.Vertragsabschluss

2.1 Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns und sämtliche Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind. Auch jede Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede vor, bei oder nach Vertragsschluss bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Der Schriftform steht eine Übertragung per Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung gleich.

2.2 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach deren Zugang schriftlich an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Zugang widerspricht. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur dann wirksam, wenn hierauf ausdrücklich und gesondert hingewiesen wird und wir diesen ausdrücklich zustimmen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise schließen die Lieferung „frei Haus“ sowie sämtliche Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und alle sonstigen Kosten der Anlieferung ein, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.

3.2 Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Bereitstellung der Werkzeuge.

3.3 In der Rechnung ist die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, das Bestelldatum, die Lieferantennummer sowie unsere Artikelnummer deutlich hervorgehoben anzugeben.

3.4 Rechnungen sind in EURO auszustellen, Zahlungen werden ausschließlich in EURO geleistet.

3.5 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Überweisung oder Scheck bzw. Wechsel nach Abnahme der Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen wir entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug.

3.6 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4. Liefertermine und Lieferbedingungen

4.1 Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich und genau einzuhalten. Der Lieferant hat uns von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

4.2 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn wir uns hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.

4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferung neben dem Lieferschein ein Werksprüfzeugnis nach EN 10204 oder ein gleichwertiges international anerkanntes Prüfzeugnis beizufügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten aufgeführt sind. Erstlieferungen ist ein Erstmusterprüfbericht beizufügen.

4.4 Anlieferungen sind nur zu den vereinbarten Zeiten möglich.

4.5 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, insgesamt jedoch maximal 10% des Bestellwertes, zu verlangen; dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, die zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.

4.6 Ereignisse höherer Gewalt, welche die Lieferung durch unseren Lieferanten oder die Abnahme oder Verwendung der Lieferung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs angemessen auf. In Fällen höherer Gewalt bei uns oder bei unserem Lieferanten sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentumserwerb

5.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

5.2 Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt frei Lieferort an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.

5.3 Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von uns besonders beauftragten Spediteur erwerben wir Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.


6. Haftung für Mängel und sonstige Haftung

6.1 Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens fünf Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB).

6.2 Sofern in dieser Ziffer nicht etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Mängel der Lieferung, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist, und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

6.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern.

6.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne dass es der Setzung einer vorherigen Nachfrist bedarf.

6.5 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder die gesetzlichen Bestimmungen längere Fristen vorsehen, 24 Monate nach Verkauf des Endproduktes an den Verbraucher, längstens jedoch 30 Monate nach Lieferung an uns. Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist 30 Monate ab schriftlicher Endabnahme. Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Unsere Rechte aus §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.

6.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

6.7 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.


7. Produkthaftung

7.1 Der Lieferant stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden frei, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahme entstehen.

7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht und Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens EUR 2.500.000,00 (zwei Millionen fünfhundert tausend Euro) pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme beschränkt.


8. Beachtung von Schutzrechten und Vorschriften

8.1 Der Lieferant versichert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Der Lieferant versichert weiterhin, dass die von ihm gelieferten Waren kein FCKW, PCB oder Asbest enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unseren Wunsch alle relevanten IMDSystem-Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Lieferung oder deren Benutzung gegen uns richten. Ziffer 6.6 Satz 2 findet Anwendung.

8.3 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.


9. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge

9.1 An von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor.

9.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.

9.3 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen wir einen Kostenbeitrag geleistet haben, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen.

9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge für uns kostenlos zu verwahren, ausreichend zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge exklusiv zur Herstellung von für uns bestimmten Teilen zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

9.5 Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu warten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werkzeuge müssen diese in einem der bisherigen Nutzung entsprechendem einwandfreien technischen und optischen Zustand sein. Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Lieferanten. In keinem Fall darf der Lieferant die Werkzeuge ohne unsere schriftliche Einwilligung verschrotten.

10. Qualitätssicherung

10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem mind. DIN EN ISO 9001, welches eine einwandfreie Qualität der Lieferungen an uns sicherstellen muss, während der gesamten Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, in regelmäßigen Abständen durch interne Audits zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Wir haben das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns auf Wunsch Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren.

10.2 Bestandteil aller Bestellungen und Vereinbarungen zwischen Lieferanten und uns sind unsere „Qualitätsstandards“ in ihrer jeweils gültigen Fassung, die wir unseren Lieferanten auf Anfrage übersenden.

11. Geheimhaltung, Unterlagen

11.1 Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind.

11.2 Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszügen und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.

11.3 Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand und Compliance

12.1 Der Lieferant stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung der EG-Verordnungen Nr. 2580/2001 und 881/2002 sowie entsprechender US-amerikanischer und/oder anderer entsprechender Bestimmungen, insbesondere durch angemessene Softwaresysteme, sicher. Sobald die Ware unsere Einrichtungen verlassen hat, ist allein der Lieferant für die vorhergenannten Bestimmungen verantwortlich und wird uns von allen uns aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Lieferanten, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten – angemessene Anwalts- oder Beraterkosten und Geldbußen mit inbegriffen – freistellen.

12.2 Der Lieferant erkennt an, dass wir als Hersteller von Waren/Artikeln ein sogenannter nachgeschalteter Anwender („Downstream User“) im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) sind und gewährleistet, dass er alle REACH-Bestimmungen, insbesondere solche, welche nötig sind, um innerhalb der EU Waren zu verarbeiten, verkaufen oder vertreiben zu können, einhalten wird, insbesondere: (a) Chemische Stoffe oder Zubereitungen im rechtlich geforderten Maße vor zu registrieren, zu registrieren oder zuzulassen, (b) interne organisatorische Maßnahmen umzusetzen, welche die Einhaltung von REACH dokumentieren, (c) sicher zu stellen, dass jedwede Verwendung chemischer Stoffe oder Zubereitung in Waren (eingeschlossen Verpackungsmaterial), welche wir oder unsere Kunden gegenüber dem Lieferanten angegeben/gemeldet haben, durch die entsprechende (Vor-)Registrierung oder Zulassung abgedeckt ist, (d) umgehend darüber zu informieren, ob ein Stoff oder eine Zubereitung, welche vorregistriert worden ist, nicht innerhalb der entsprechenden Übergangszeit endgültig registriert werden soll oder kann und (e) keine Waren jeder Art zu verkaufen/zu liefern, welche verbotene besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten ((a) bis (e) zusammen „REACH-Konformität“). Der Lieferant erkennt an, dass Verstöße gegen die REACHKonformität grundsätzlich im Sinne des anwendbaren Rechts zu einem Mangel des Stoffes, der Zubereitung oder sonstigem Waren/Artikel führen und wird uns von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Ausgaben und Schäden frei stellen, welche durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der vorgenannten REACH-Konformität verursacht worden sind und uns bei deren Durchsetzung auf eigene Kosten unterstützen.

12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

12.4 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Lieferanten, insbesondere aus Verträgen oder über deren Gültigkeit, ist nach unserer Wahl der Erfüllungsort (Ziffer 5.1) oder Heilbronn. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

12.5 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.

 

Stand November 2012